Pfändungstabelle
Die Pfändungstabelle wird bei Gehaltspfändungen und anderen Einkünften angewendet. Die Tabelle wird jährlich zum 01.07. angepasst. Die Erhöhungen orientieren sich an den Steigerungen der Renten.
Pfändungschutzkonto
Wenn Ihr Konto von einer Pfändung bedroht ist oder bereits gepfändet wurde, sollten Sie es so schnell wie möglich in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln. So erhalten Sie automatisch den Grundfreibetrag bzw. Sockelfreibetrag in Höhe von 1.500,- EUR. Wenn Sie nur diesen Freibetrag benötigen, müssen Sie in der Regel keine P-Konto Bescheinigung beantragen.
Der Grundfreibetrag entspricht nach § 850c Abs. 1 i.V.m. § 850c Abs. 2a ZPO der Pfändungsfreigrenze (siehe Pfändungstabelle) und ist einkommensunabhängig. Diese Regelung dient zur Sicherung des Existenzminimums.
- Möchten Sie Ihren Freibetrag erhöhen, weil Sie beispielsweise Unterverpflichtungen haben, dann benötigen Sie nach §850k ZPO (Pfändungsschutzkonto) eine P-Konto Bescheinigung.